Norm
EO §379 Abs3 Z2 E2Rechtssatz
Eine extensive Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß das Verbot der Verbringung einer beweglichen Sache (eines Autos ins Ausland) dem der Veräußerung oder Verpfändung gleichzuachten sei, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005492Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0020OB00312_5300000_001