RS OGH 1953/4/29 1Ob315/53, 2Ob223/53, 2Nd32/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ABGB §163 C
JN §1
JN §104

Rechtssatz

Die zu einer Zeit, als Österreich ein Teil des Deutschen Reiches war, abschlossene und nach § 104 JN zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung, nach der der dem Altreich zugehörende vermutliche Vater eines von einer Österreicherin geborenen außerehelichen Kindes sich der Zuständigkeit eines österreichischen Bezirksgerichtes unterwarf, behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Klage erst nach Auflösung des einheitlichen Staatsverbandes eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0048575

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0010OB00315_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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