Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Daß die Ehegattin mit ihrem fünfzehnjährigen Sohn wiederholt gemeinsam in ihrem Bette schläft, ist für sich allein keine schwere Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056553Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00364_5300000_001