RS OGH 1953/4/29 3Ob282/53

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

EheG §49 D

Rechtssatz

Das Auseinanderleben der Ehegatten allein gibt, zumal wenn der eine Teil an der Ehe festhält, dem anderen Teil noch keinen unbedingten Scheidungsanspruch. Scheidung mit Verschuldensausspruch kann nur dann verlangt werden, wenn sich der Ehepartner, gegen den sich die Scheidungsklage richtet, solcher schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, wodurch die eheliche Gemeinschaft tiefgreifend und unheilbar zerrüttet wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 282/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 3 Ob 282/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056830

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0030OB00282_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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