Norm
EheG §49 DRechtssatz
Das Auseinanderleben der Ehegatten allein gibt, zumal wenn der eine Teil an der Ehe festhält, dem anderen Teil noch keinen unbedingten Scheidungsanspruch. Scheidung mit Verschuldensausspruch kann nur dann verlangt werden, wenn sich der Ehepartner, gegen den sich die Scheidungsklage richtet, solcher schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, wodurch die eheliche Gemeinschaft tiefgreifend und unheilbar zerrüttet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056830Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0030OB00282_5300000_001