RS OGH 1953/4/29 1Ob384/53

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

EheG §49 E

Rechtssatz

Hat der Ehemann die Frau durch Unterbleiben jeder Unterhaltsleistung für sie und das Kind in eine Notlage versetzt, sodaß sie zum Verkaufe von dem Manne gehörigen Gegenständen gezwungen war, um sich und das Kind erhalten zu können, so stellt dieses Vorgehen der Frau keine Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 384/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 1 Ob 384/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057439

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0010OB00384_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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