Norm
EheG §49 ERechtssatz
Hat der Ehemann die Frau durch Unterbleiben jeder Unterhaltsleistung für sie und das Kind in eine Notlage versetzt, sodaß sie zum Verkaufe von dem Manne gehörigen Gegenständen gezwungen war, um sich und das Kind erhalten zu können, so stellt dieses Vorgehen der Frau keine Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057439Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00384_5300000_001