Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Hat ein Vertragspartner die Erweiterung von vertraglichen Rechten durch den anderen Vertragspartner stillschweigend geduldet, obwohl ihm der Formmangel dieser Erweiterung bekannt war, so kann er sich, da er die vorgesehene Form einer Vertragsänderung durch sein konkludentes Verhalten bewußt vernachlässigt hat, nicht nachträglich auf den Formmangel berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014391Dokumentnummer
JJR_19530430_OGH0002_0030OB00204_5300000_001