Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Wenn zum Ausdruck kommt, daß es dem Kläger nur um Geld schlechthin zu tun ist, und nicht gerade um Zahlung in einer bestimmten Währung, dann paßt der Oberste Gerichtshof den Urteilsspruch von Amts wegen dem maßgebenden Währungsrecht an, und zwar auch dann, wenn das Klagebegehren auf Zahlung von Fremdwährung im Heimatland dieser Währung lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016