Beisatz: Anderes gilt, wenn ein Bescheid eine tatbestandliche Voraussetzung für die Einleitung des Gerichtsverfahrens ist. (T2)Beisatz: Hier: Unterbrechung des Gerichtsverfahrens über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahrens. (T3)