Norm
LAG §20Rechtssatz
Die Frist des Abs 3 schließt an die Frist des Abs 2 oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0066117Dokumentnummer
JJR_19530506_OGH0002_0020OB00351_5300000_001