RS OGH 1953/5/6 2Ob336/53, 2Ob692/54, 2Ob135/55, 2Ob1/56, 2Ob44/56, 2Ob91/57, 6Ob155/01i, 2Ob16/05z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1953
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Norm

ABGB §1395
ABGB §1396
ABGB §1431 H
EO §35 Ad
EO §35 B
ASVG §332 Abs2

Rechtssatz

Auf das Verhältnis des Schuldners zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung. Zahlt der Schuldner ohne Kenntnis der die Versicherung begründenden Tatsachen und des durch sie bedingten Rechtsüberganges im guten Glauben an den Verletzten, braucht er nicht nochmals an das Sozialversicherungsinstitut zu zahlen. Eine genaue Kenntnis der näheren Umstände des Rechtsüberganges und dessen Umfanges sowie der Person des Versicherungsträger ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Schädiger vom Rechtsübergang des Anspruches auf einen Sozialversicherungsträger schon auf Grund der Beschäftigung des Verletzten bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Hat der Schadenersatzpflichtige den Rechtsübergang gekannt oder kennen müssen, dann war er verpflichtet, schon im Adhäsionsverfahren die Einwendung, dass der Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten auf den Sozialversicherungsträger übergangen sei, geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 336/53
    Entscheidungstext OGH 06.05.1953 2 Ob 336/53
    Veröff: Vers 1954,88
  • 2 Ob 692/54
    Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 692/54
    Veröff: Vers 1955,92
  • 2 Ob 135/55
    Entscheidungstext OGH 16.03.1955 2 Ob 135/55
  • 2 Ob 1/56
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 2 Ob 1/56
    Veröff: ZVR 1956/61 S 90
  • 2 Ob 44/56
    Entscheidungstext OGH 04.04.1956 2 Ob 44/56
    Veröff: ZVR 1957/10 S 17 = Vers 1957,205
  • 2 Ob 91/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 2 Ob 91/57
    Veröff: ZVR 1958 H1/19
  • 6 Ob 155/01i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 155/01i
    nur: Auf das Verhältnis des Schuldners zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung. (T1)
  • 2 Ob 16/05z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 16/05z
    Vgl auch; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Geschädigten in Unkenntnis der Legalzession - also gutgläubig - geleistet hat, auf die Sozialversicherungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen; insoweit erlischt der übergegangene Ersatzanspruch. Die Anrechnung kann auch auf später in dem gleichen Versicherungsfall zu erbringende Leistungen des Sozialversicherungsträgers erfolgen; ist dies nicht mehr möglich, steht dem Sozialversicherungsträger ein Bereicherungsanspruch zu. Findet aber eine Anrechnung durch den Sozialversicherungsträger nicht statt, dann steht dem Haftpflichtigen, der allenfalls doppelt leisten muss, gegen den Leistungsempfänger, an den er rechtsgrundlos geleistet hat, ein bereicherungsrechtlicher Rückersatzanspruch zu. (T2)
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    Auch; Beisatz: Auf Grund des Einwandes des Rechtsübergangs durch Legalzession wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beklagten ist schon im Titelverfahren als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang der Beklagte Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger hat. (T3); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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