Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Auf das Verhältnis des Schuldners zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung. Zahlt der Schuldner ohne Kenntnis der die Versicherung begründenden Tatsachen und des durch sie bedingten Rechtsüberganges im guten Glauben an den Verletzten, braucht er nicht nochmals an das Sozialversicherungsinstitut zu zahlen. Eine genaue Kenntnis der näheren Umstände des Rechtsüberganges und dessen Umfanges sowie der Person des Versicherungsträger ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Schädiger vom Rechtsübergang des Anspruches auf einen Sozialversicherungsträger schon auf Grund der Beschäftigung des Verletzten bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Hat der Schadenersatzpflichtige den Rechtsübergang gekannt oder kennen müssen, dann war er verpflichtet, schon im Adhäsionsverfahren die Einwendung, dass der Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten auf den Sozialversicherungsträger übergangen sei, geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011