Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Gemeinde Wien tritt bei der Hauskehrichtabfuhr als Träger von Hoheitsrechten und nicht im Rahmen der privaten Wirtschaftsverwaltung den einzelnen Bewohnern der Stadt gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015