Norm
ZPO §528 C2Rechtssatz
Gleichlautende Entscheidungen der Untergerichte über die Einrede der Rechtskraft sind auch dann unanfechtbar, wenn der erstgerichtliche Beschluß in das zur Hauptsache ergangene Urteil aufgenommen wurde und das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044204Dokumentnummer
JJR_19530512_OGH0002_0040OB00044_5300000_003