RS OGH 1953/5/12 4Ob44/53, 5Ob40/58, 4Ob30/81, 14ObA35/87, 9ObA50/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1953
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Norm

EO §1 Z7 IIG
KO §46
KO §109 Abs1

Rechtssatz

Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozeß festgestellt wird. Wenn der Masseverwalter zwar nicht den Anspruch, wohl aber die Eigenschaft als Masseforderung bestreitet, besteht ein Rechtsschutzinteresse zur Klage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/53
    Entscheidungstext OGH 12.05.1953 4 Ob 44/53
    SozM I E,25
  • 5 Ob 40/58
    Entscheidungstext OGH 05.03.1958 5 Ob 40/58
    nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der
    Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine
    Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird (T1)
  • 4 Ob 30/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 30/81
    nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der
    Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. (T2);
    Beisatz: konstitutives Anerkenntnis (T3) EvBl 1982/144 S 465
  • 14 ObA 35/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 35/87
    Vgl auch; nur: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird. (T4)
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell?rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T5);
    Beisatz: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T6);
    Bem: Siehe RS0128386. (T7); Veröff: SZ 2012/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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