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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E189 EGV Art189 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des A in H, geboren am 25. März 1974, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. April 2001, Zl. Fr-4250a-146/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2001 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sowie §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vorlägen. Im Einzelnen handle es sich um ein Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26. September 1995 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB (Geldstrafe von 80 Tagessätzen a S 200,--), um ein Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 2. Mai 1996 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Geldstrafe von 50 Tagessätzen a S 150,--), um ein Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Oktober 1997 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB (Geldstrafe von 150 Tagessätzen a S 100,--), um ein Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 4. Jänner 1999 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Geldstrafe von 90 Tagessätzen a S 50,--) und schließlich um ein Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Jänner 2000 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten). Den beiden Urteilen des Landesgerichtes Feldkirch liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29. September 1996 drei namentlich genannte Personen durch die Aufforderung, sich nebeneinander aufzustellen, während er eine echt aussehende Gaspistole gegen ihre Gesichter richtete und repetierte, mit dem Tode gefährlich bedroht habe, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen (Urteil vom 9. Oktober 1997), bzw. dass er am 31. Oktober 1999 einerseits einer anderen Person dadurch, dass er dieser ein Messer mit einer 12 cm langen Klinge in die linke Gesäßhälfte stieß, eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung sowie Berufsunfähigkeit, nämlich eine 12 cm lange und 2 cm breite Stichwunde mit Verletzung der Beckenbodenmuskulatur sowie des linken Harnleiters verbunden mit massivem Blutverlust, absichtlich zugefügt habe und andererseits eine weitere Person durch die Äußerung, er sei bei der Mafia, "sie kommen schon noch dran", mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Urteil vom 27. Jänner 2000).
Auf Grund der erwähnten Verurteilungen seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt; es liege aber auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vor, weil der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen nach dieser Bestimmung maßgeblichen Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit permanent und schwer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Auf Grund seines Gesamtverhaltens und des Umstandes, dass das letzte gerichtlich geahndete Fehlverhalten erst ca. eineinhalb Jahre zurückliege, lasse sich derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellen. Das der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten zeige eine krasse Missachtung des Rechtes Anderer auf ihre körperliche Unversehrtheit: Der Beschwerdeführer habe zunächst "nur" "rückwärts" gegen den Kopf des späteren Opfers geschlagen, nachdem dies jedoch wirkungslos geblieben sei, ein in seiner hinteren Hosentasche befindliches Obstmesser gezogen und dieses seinem Kontrahenten von hinten nahe am After vorbei zwischen die Oberschenkel gestoßen; ungeachtet dessen, dass er einen Menschen lebensgefährlich verletzt habe, habe er in der Folge am Gendarmerieposten ein provokatives Verhalten an den Tag gelegt und darüber hinaus noch einen Zeugen bedroht.
Die Tatbestände des § 38 Abs. 1 FrG stünden der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafbares Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, und ihn weder gerichtliche Verurteilungen noch verwaltungsbehördliche Geldstrafen von weiteren Rechtsbrüchen hätten abhalten können, müsse von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch gemacht werden, zumal weiterhin mit der Begehung derartiger Delikte zu rechnen sei.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe jedoch die nächsten 15 Jahre in der Türkei verbracht. Seit 1989 halte er sich wiederum in Österreich auf, wo er zunächst den Polytechnischen Lehrgang besucht habe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, wohne seit ca. zehn Jahren bei seinem Bruder und habe eine österreichische Lebensgefährtin. Im Anschluss an seine Haftentlassung (1. November 2000) habe er sich beruflich integrieren können. Angesichts dieser Umstände stelle das Aufenthaltsverbot einen wesentlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Seine Erlassung sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte Anderer dringend erforderlich. Diese Dringlichkeit ergebe sich aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Neigung, die körperliche Unversehrtheit Anderer krass zu missachten, sowie aus der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, sein privates Interesse in den Hintergrund; die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im bekämpften Bescheid dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Durch diese Verurteilungen wurde der Tatbestand nach § 36 Abs. 2 Z 1 erster und vierter Fall FrG erfüllt und es besteht angesichts des den Verurteilungen vom 9. Oktober 1997 und vom 27. Jänner 2000 zu Grunde liegenden näher umschriebenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kein Zweifel an der Verwirklichung der in Abs. 1 Z 1 leg. cit. umschriebenen Annahme. Derartige Zweifel vermag auch die Beschwerde nicht zu erwecken, wenn sie einerseits schlichtweg eine günstige Zukunftsprognose behauptet und andererseits am Urteil vom 27. Jänner 2000 (und an der dieses Urteil betreffenden Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2000) Kritik übt. Der Beschwerdeführer ist nämlich innerhalb weniger Jahre gleich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar primär durch Begehung von Gewaltdelikten, wobei nicht nur der wiederholte einschlägige Rückfall, sondern vor allem die Brutalität der letzten Tathandlung vom 31. Oktober 1999 (siehe näher die oben wiedergegebene und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Tatbeschreibung) ins Auge sticht. Dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung am 31. Oktober 1999 "hochgradig alkoholisiert" gewesen sei, ändert nichts an der sich aus den festgestellten Taten manifestierenden Gefährlichkeit, zumal - so das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Berufungsurteil vom 4. Mai 2000 - übermäßiger Alkoholkonsum schon früher zu strafbarem Verhalten des Beschwerdeführers geführt hat. Ob das Landesgericht Feldkirch in seinem Urteil vom 27. Jänner 2000 - wie der Beschwerdeführer meint - die Verletzungsabsicht bei Begehung der Tat vom 31. Oktober 1999 "kaum begründet" habe, ist gleichfalls ohne Belang; der Vollständigkeit halber sei freilich angemerkt, dass die Verwendung eines Messers unter Zufügung eines 12 cm langen Stichkanals kaum eine andere Deutung zulässt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass angesichts des raschen einschlägigen Rückfalls und angesichts des zuletzt gezeigten hohen Gewaltpotentials eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers angenommen werden muss, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde sich in Zukunft ordnungsgemäß verhalten. Auch sein Wohlverhalten seit der Haftentlassung rechtfertigt eine derartige Prognose im Hinblick darauf nicht, dass von diesem Zeitpunkt an bis zur Erlassung des bekämpften Bescheid erst rund ein halbes Jahr verstrichen ist. Schließlich lässt sich aber auch aus dem Umstand der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs. 1 StGB für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil - wie § 36 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FrG zeigt - die allein aus strafrechtlicher Sicht und unabhängig von fremdenrechtlichen Erwägungen getroffene Annahme des Gerichtes über ein zukünftiges Wohlverhalten eines Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1999, Zl. 98/21/0304).
Das Hauptargument der Beschwerde geht dahin, die belangte Behörde habe gänzlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer "assoziationsintegrierter" türkischer Staatsbürger sei. Die Bescheidbegründung gehe daher infolge gänzlicher Verkennung der maßgeblichen Rechtsordnung am Gegenstand vorbei, was zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen müsse. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet eines dem Beschwerdeführer über Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB) allenfalls zukommenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nämlich auf Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") gerechtfertigt. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem auch in der Beschwerde erwähnten Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0957 (französische Ausgabe), ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird (Randnr. 56). Die genannte Bestimmung setzt daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, voraus (vgl. das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33/35), wobei unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie der Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (64/221/EWG), davon auszugehen ist, dass für ein Aufenthaltsverbot ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf und dass strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres zu begründen vermögen; eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. Jänner 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I- 11, Randnr. 24). Im konkreten Fall hat sich die belangte Behörde freilich ohnehin nicht auf die strafrechtlichen Verurteilungen als solche gestützt, sondern sie hat sehr wohl - hinsichtlich der Verurteilungen vom 9. Oktober 1997 und vom 27. Jänner 2000 - das zu Grunde liegende Verhalten als Grundlage ihrer Beurteilung herangezogen. Sie hat insbesondere die aus diesem Verhalten hervorleuchtende krasse Missachtung des Rechtes Anderer auf ihre körperliche Unversehrtheit, die ungeachtet gerichtlicher Verurteilungen mehrfache einschlägige Tatbegehung bzw. die "Unbelehrbarkeit" des Beschwerdeführers und den kurzen Zeitraum seit Begehung der letzten - gravierenden - Straftat gewertet und gelangte davon ausgehend mit Recht (siehe oben) zu der Annahme, dass auch weiterhin mit "derartigen" Delikten gerechnet werden müsse. Es kann aber auch im Hinblick auf die dargestellte letzte Tathandlung des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1999 kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung solcherart ist, dass sie im Sinn der zitierten Judikatur des EuGH "ein Grundinteresse der Gesellschaft" berührt, weshalb das verhängte Aufenthaltsverbot im Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 ARB keinen Bedenken begegnet. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, dass der EuGH im schon erwähnten Fall "Nazli" nach einer vergleichbaren Zeit der Haftverbüßung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausdrücklich für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt habe, übergeht sie den wesentlichen Unterschied, dass dort - anders als im vorliegenden Fall - die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Widerspruch zu den zuvor dargelegten Grundsätzen allein mit Zwecken der Generalprävention begründet worden war. Es trifft auch nicht zu, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen einen Gemeinschaftsbürger (und daher gegen einen "assoziationsintegrierten" türkischen Staatsangehörigen) generell unzulässig ist, eine derartige Aussage lässt sich dem vom Beschwerdeführer insoweit herangezogenen Urteil des EuGH im Fall "Calfa" nicht entnehmen (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0096). Mit seinen Ausführungen zu Art. 9 der oben angeführten Richtlinie 64/221/EWG schließlich ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesen Einwand behandelnde Begründung im hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2000, Zl. 97/21/0846, zu verweisen.
Nach dem Gesagten braucht weder vor dem Hintergrund des § 36 FrG noch vor jenem des Art. 14 Abs. 1 ARB auf die Relevanz der dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid weiter vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eingegangen zu werden. Das zu diesem Thema erstattete Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen. Wenn - auch unter Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den EuGH ausgeführt wird, dass Geldstrafen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Bedeutung zukomme, so ist freilich anzumerken, dass sich in dem als Beleg angeführten Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I- 1487 (französische Ausgabe), Randnr. 25, eine derartige Aussage nicht findet. Dort wird nur die Auffassung des (deutschen) Bundesverwaltungsgerichts referiert, wonach bestimmten Rechtsverstößen im zu Grunde liegenden Fall kein besonderes Gewicht zukomme und sie im Übrigen alle noch mit Geldstrafen, und zwar ganz überwiegend in geringer Höhe, hätten geahndet werden können. Dass aber ein Verhalten, welches mit Geldstrafen geahndet wurde, in das bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigende Gesamtbild miteinzubeziehen ist, steht nach den obigen Ausführungen außer Frage.
Gegen die behördliche Beurteilung nach § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer nur vor, dass im bekämpften Bescheid sein aus seiner Beziehung mit einer früheren Lebensgefährtin stammendes Kind, ein österreichischer Staatsbürger, mit keinem Wort erwähnt worden sei. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst dieses Kind im Verwaltungsverfahren nie erwähnt hat und dass aus den Verwaltungsakten nichts ersichtlich ist, was auf die Existenz eines Kindes hingewiesen hätte. Von da her erweist sich nunmehr das diesbezügliche Vorbringen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Im Übrigen ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie einerseits die Auffassung vertrat, das vorliegende Aufenthaltsverbot sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte Anderer dringend geboten, und wenn sie andererseits zu dem Ergebnis gelangte, dass gegenüber der aus dem vielfachen Fehlverhalten des Beschwerdeführers abzuleitenden Prognose einer weiteren massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seine zweifellos gewichtigen privaten und familiären Interessen zurückzutreten hätten. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass der belangten Behörde im Hinblick auf § 38 Abs. 1 FrG eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre oder dass sie das ihr offen stehende Ermessen "völlig abwegig" (so die Beschwerde) geübt habe, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde hatte zu unterbleiben, weil von dieser kein Kostenersatzbegehren gestellt worden war.
Wien, am 24. Jänner 2002
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001210102.X00Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011