Norm
ZPO §448 aRechtssatz
Nur eine Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes vor Schluß der Verhandlung erster Instanz hat die Folge, daß die Sache von da ab als Bagatellsache zu behandeln ist. Hingegen bleibt der Umstand, daß die Anträge in den Rechtsmittelschriften nur einen die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Teil des Wertes des Streitgegenstandes betreffen, ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041571Dokumentnummer
JJR_19530512_OGH0002_0040OB00084_5300000_002