Norm
UWG §2 D12Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 2 UWG liegt nur dann vor, wenn durch die unwahre Anpreisung der Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen wird. Ein besonders günstiges Angebot liegt aber bereits dann vor, wenn einer Ware Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht hat. Ob der Konkurrent, der Klage erhebt, selbst Waren erzeugt, welche diese Eigenschaft, die ihr Beklagter zuschreibt, aufweisen, ist irrelevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0078955Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009