TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/24 2001/21/0123

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §62;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs2 Z4;
FrG 1997 §33 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des T in S, geboren am 22. Februar 1967, vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Mai 2001, Zl. Fr 1044/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 1999 illegal zu Fuß nach Österreich eingereist. Am 27. Oktober 1999 habe er einen Asylantrag gestellt; das Asylverfahren sei in zweiter Instanz gemäß §§ 6 und 8 Asylgesetz 1997 negativ abgeschlossen worden. Der zweitinstanzliche Bescheid sei seit 10. November 2000 rechtskräftig. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, welcher mit Beschluss vom 12. Februar 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG sei nur möglich, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei nie im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 gewesen. Aus diesem Grund bewirke auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Asylbescheid lediglich, dass die fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer vorerst nicht durchgesetzt werden könnten. Bei § 33 Abs. 1 FrG handle es sich um eine Ermessensbestimmung. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der von Beginn an unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers mache seine Ausweisung auch dringend geboten. Es sei für die Behörde nicht möglich, von der Verhängung einer Ausweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer sei niemals rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und es seien der Behörde auch keine familiären oder privaten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zur Kenntnis gebracht worden. Bei einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG sei keine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde stützt die angefochtene Ausweisung im Spruch ihres Bescheides ausdrücklich auf § 33 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 FrG. Hingegen lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides sachverhaltsbezogene Ausführungen zu den genannten Bestimmungen - abgesehen von den Umständen der Einreise - völlig vermissen. Dem angefochtenen Bescheid fehlt auch jede Begründung, dass - über das Vorliegen eines in den Z. 1 bis 6 genannten Tatbestandes hinaus - die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2000, Zl. 98/21/0248). Dass die Bezeichnung "Abs. 2 Z. 4 und Z. 6" im Spruch des angefochtenen Bescheides ein bloßes unbeachtliches Fehlzitat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 62 AVG/E 39) darstellt, kann nicht angenommen werden, weil die belangte Behörde auch den Inhalt dieser Bestimmungen unter den in der Bescheidbegründung aufgenommenen "maßgeblichen Rechtsgrundlagen" wiedergegeben hat und sich auch die Gegenschrift ausdrücklich auf diese Normen stützt. Da somit die Bescheidbegründung in keiner Weise ausreicht, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Jänner 2002

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210123.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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