Norm
ZPO §228 B8Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, daß der Beklagte die in einem beigehefteten Inventarverzeichnis bezeichneten Gegenstände übernommen habe, betrifft eine Tatsachenfeststellung. Die Feststellung von Tatsachen kann - mit Ausnahme der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - niemals Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038957Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0010OB00199_5300000_001