RS OGH 1953/5/13 1Ob199/53

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Veröffentlicht am 13.05.1953
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Norm

ZPO §228 B8

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, daß der Beklagte die in einem beigehefteten Inventarverzeichnis bezeichneten Gegenstände übernommen habe, betrifft eine Tatsachenfeststellung. Die Feststellung von Tatsachen kann - mit Ausnahme der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - niemals Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 199/53
    Entscheidungstext OGH 13.05.1953 1 Ob 199/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038957

Dokumentnummer

JJR_19530513_OGH0002_0010OB00199_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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