Norm
UrhG §88Rechtssatz
Wird eine urheberrechtlich in Betracht kommende Vorführung oder Aufführung von einem Unternehmer vorgenommen, der selbst auf einer Ausstellung im Rahmen seines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes Erzeugnisse ausstellt, dann handelt es sich dabei nicht um eine Veranstaltung im Ausstellungsbetriebe, sondern um eine Veranstaltung im eigenen Betriebe des einzelnen Ausstellers (vgl auch 3 Ob 241/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0077481Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0030OB00337_5300000_006