RS OGH 1953/5/13 3Ob337/53

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Veröffentlicht am 13.05.1953
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Norm

UrhG §88

Rechtssatz

Wird eine urheberrechtlich in Betracht kommende Vorführung oder Aufführung von einem Unternehmer vorgenommen, der selbst auf einer Ausstellung im Rahmen seines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes Erzeugnisse ausstellt, dann handelt es sich dabei nicht um eine Veranstaltung im Ausstellungsbetriebe, sondern um eine Veranstaltung im eigenen Betriebe des einzelnen Ausstellers (vgl auch 3 Ob 241/50).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0077481

Dokumentnummer

JJR_19530513_OGH0002_0030OB00337_5300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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