Norm
JN §49 Abs1Rechtssatz
Verzichtet der Kläger bei mehreren Teilansprüchen aus demselben Rechtsgrund nur auf den die Wertgrenze für das Bezirksgericht übersteigenden Teil der Summe, ohne die einzelnen Teilansprüche so einzuschränken, daß ihre Summe diese Grenze nicht übersteigt, so ist der Gerichtshof zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046397Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0020OB00352_5300000_001