Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Auch nach dem VerwalterG 1945 bedurfte der öffentliche Verwalter zu einer beabsichtigten Liquidierung des Unternehmens unbedingt der Ermächtigung der Behörde, die ihn bestellt hatte. Dem Erkenntnis des VwGH, das einen Bescheid (Genehmigung der Liquidierung durch den öffentlichen Verwalter) aufhebt, kommt Wirkung ex tunc zu. Vom Verwalter in Ausführung der Liquidation vorgenommene Rechtsgeschäfte sind demnach infolge Wegfalles der Genehmigung so zu beurteilen, als wenn eine Genehmigung niemals stattgefunden hätte. Die Geschäfte müssen daher, soweit sie angefochten werden, für ungültig angesehen werden, weshalb auch die Rechte, die der gutgläubige Vertragspartner des öffentlichen Verwalters aus ihnen erworben hat, erlöschen. Kein Schutz nach § 367 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038789Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0020OB00325_5300000_001