RS OGH 1953/5/13 2Ob325/53, 1Ob737/53, 2Ob291/54, 2Ob487/55, 7Ob396/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1953
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Norm

ABGB §367 E
AVG §68
VerwalterG allg
VwGG §42
ZPO §190 D8

Rechtssatz

Auch nach dem VerwalterG 1945 bedurfte der öffentliche Verwalter zu einer beabsichtigten Liquidierung des Unternehmens unbedingt der Ermächtigung der Behörde, die ihn bestellt hatte. Dem Erkenntnis des VwGH, das einen Bescheid (Genehmigung der Liquidierung durch den öffentlichen Verwalter) aufhebt, kommt Wirkung ex tunc zu. Vom Verwalter in Ausführung der Liquidation vorgenommene Rechtsgeschäfte sind demnach infolge Wegfalles der Genehmigung so zu beurteilen, als wenn eine Genehmigung niemals stattgefunden hätte. Die Geschäfte müssen daher, soweit sie angefochten werden, für ungültig angesehen werden, weshalb auch die Rechte, die der gutgläubige Vertragspartner des öffentlichen Verwalters aus ihnen erworben hat, erlöschen. Kein Schutz nach § 367 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 325/53
    Entscheidungstext OGH 13.05.1953 2 Ob 325/53
  • 1 Ob 737/53
    Entscheidungstext OGH 15.10.1953 1 Ob 737/53
    nur: Dem Erkenntnis des VwGH, das einen Bescheid (Genehmigung der Liquidierung durch den öffentlichen Verwalter) aufhebt, kommt Wirkung ex tunc zu. (T1)
  • 2 Ob 291/54
    Entscheidungstext OGH 23.04.1954 2 Ob 291/54
    nur T1
  • 2 Ob 487/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 487/55
    Beisatz: Nunmehr zweiter Rechtsgang "trotzdem kann wegen der erfolgten Liquidierung nun die Unternehmensidentität mangeln". (T2)
  • 7 Ob 396/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 7 Ob 396/57
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038789

Dokumentnummer

JJR_19530513_OGH0002_0020OB00325_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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