Norm
UrhG §88Rechtssatz
Als Beauftragter im Sinne des § 88 UrhG ist jeder zu verstehen, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0077480Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0030OB00337_5300000_005