- 3 Ob 310/53
Entscheidungstext OGH 13.05.1953 3 Ob 310/53
- 7 Ob 519/55
Entscheidungstext OGH 23.11.1955 7 Ob 519/55
- 4 Ob 52/56
Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 52/56
Ähnlich; Beisatz: Gegen das Protokoll als eine öffentliche Urkunde ist gemäß
§ 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit, sowohl, was den Verlauf und Inhalt als auch was die Beobachtung der Förmlichkeit betrifft, zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1956/315 S 546
- 2 Ob 472/50
Entscheidungstext OGH 20.07.1950 2 Ob 472/50
Vgl aber; Beisatz: Ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Protokolls ist nur zulässig, wenn dem Antrag auf Richtigstellung des Protokolls und einem eventuellen Wiederspruch gegen die Abweisung dieses Antrags keine Folge gegeben wurde. (T2)
- 3 Ob 37/64
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1964/281 S 401
- 3 Ob 70/70
Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 70/70
Beis wie T1
- 7 Ob 199/70
Entscheidungstext OGH 28.10.1970 7 Ob 199/70
- 1 Ob 288/70
Entscheidungstext OGH 10.12.1970 1 Ob 288/70
Beisatz: Insbesondere die Erforschung der im Protokoll naturgemäß nicht bezeugten Begleitumstände. (T3)
- 5 Ob 26/71
Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 26/71
Beis wie T1
- 1 Ob 35/74
Entscheidungstext OGH 27.02.1974 1 Ob 35/74
- 1 Ob 5/75
nur: Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen. (T4); Beisatz: Hier: Niederschrift einer österreichischen Botschaft. (T5) Veröff: SZ 48/5
- 7 Ob 548/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 548/78
Ähnlich; Beisatz: Unterlassung der Protokollierung als Verfahrensmangel. (T6)
- 5 Ob 782/80
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 782/80
nur T4; Beis wie T1
- 2 Ob 548/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 548/84
nur T4
- 3 Ob 524/86
Auch; Beisatz: Der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des
§ 215 Abs 1 ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärung zulässig. (T7)
- 1 Ob 507/86
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 315/86
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 315/86
Vgl auch; Beisatz: Der Beweis, dass sich ein Vorgang, über den das Protokoll keine Feststellungen enthält, dennoch ereignet hat, ist zulässig. (T8) Veröff: EvBl 1987/196 S 728 = JBl 1987,327
- 4 Ob 383/87
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 519/88
Auch
- 8 Ob 626/90
Auch
- 7 Ob 24/91
Beisatz: Trotz Unterlassung des Widerspruches trifft doch die Beweislast jene Partei, die die Unrichtigkeit behauptet. (T9)
- 5 Ob 514/92
Auch; Beisatz: Umso weniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), die Behauptung einer Partei übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder. (T10)
- 8 Ob 505/94
Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 505/94
nur T4; Beis wie T10
- 7 Ob 355/98a
Auch
- 9 Ob 44/03s
Vgl auch; Beisatz: Der Beweis für die Unrichtigkeit einer Protokollierung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angetreten werden, weil diese Frage zum irrevisiblen Tatsachenbereich zählt. (T11)
- 8 Ob 34/03p
Auch; Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird. (T12); Beisatz: Das Protokoll über die letztwillige Verfügung, welches vom Abhandlungsgericht gemäß § 180 AußStrG kundgemacht wurde, macht nur den vollen Beweis darüber, dass die Testamentszeugen diese Aussagen vor dem Abhandlungsgericht gemacht haben. (T13)
- 10 ObS 99/03m
Vgl auch; Beis wie T11
- 1 Ob 276/03z
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung sollte an der Anwendbarkeit des
§ 292 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in § 212 und
§ 498 Abs 2 ZPO - nicht weiter festhalten. Diese Frage ist indes im Anlassfall nicht abschließend zu klären. (T14)
- 1 Ob 168/05w
Vgl aber; Beisatz: Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Protokollierung ist nach der Entscheidung
1 Ob 181/03d (= EvBl 2005/5) der unmittelbare und letztlich allein effiziente Behelf, eine unrichtige oder unvollständige Protokollierung zu rügen und zu belegen. Daran ist festzuhalten. (T15)
- 2 Ob 246/08b
Vgl; Beis wie T1 nur: Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß
§ 292 ZPO. (T16)
- 10 Ob 43/15v
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
Auch; Beis ähnlich wie T11