Norm
ZPO §596Rechtssatz
Mit dem Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches kann das Begehren verbunden werden, daß ordentliche Gericht möge über den Gegenstand des (aufgehobenen) Schiedsspruchs zur Sache erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045133Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0020OB00273_5300000_005