Norm
UrhG §88Rechtssatz
Der Unternehmer haftet nur, wenn er von dem Eingriff eines Bediensteten oder eines Beauftragten in das urheberrechtliche Verwertungsrecht eines anderen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0077479Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0030OB00337_5300000_004