Norm
EO §97Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung bezweckt die Forderung des betreibenden Gläubigers aus den Nutzungen und Einkünften einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsanteilen in absehbarer Zeit zu tilgen, nicht aber die bücherliche Rangordnung der Kapitalsforderung des betreibenden Gläubigers zu verbessern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002799Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0030OB00265_5300000_002