RS OGH 1953/5/15 5Os339/53, 13Os108/78, 13Os126/78, 11Os68/81, 9Os184/84, 12Os53/92 (12Os54/92), 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1953
beobachten
merken

Norm

StPO §312
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

In einer Frage an die Geschwornen müssen, wo immer ein Zweifel bestehen kann, den einzelnen Deliktsmerkmalen alle korrespondierenden tatsächlichen Verhältnisse in der Schuldfrage derart gegenübergestellt werden, daß aus ihrer Antwort mit Gewißheit entnommen werden kann, aus welchen konkreten Tatsachen sie die Schlußfolgerung auf das Vorhandensein der gesetzlichen Merkmale gezogen haben. Fragestellung bei einem räuberischen Totschlag, wenn einer der beiden Mitwirkenden den tödlichen Schuß abgab. Ein Wahrspruch, der nur die allgemeine Feststellung enthält, der Angeklagte habe an einem bestimmten Totschlag tätig mitgewirkt, ist undeutlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 339/53
    Entscheidungstext OGH 15.05.1953 5 Os 339/53
    Veröff: SSt XXIV/46
  • 13 Os 108/78
    Entscheidungstext OGH 29.09.1978 13 Os 108/78
    Ähnlich
  • 13 Os 126/78
    Entscheidungstext OGH 30.11.1978 13 Os 126/78
    nur: In einer Frage an die Geschwornen müssen, wo immer ein Zweifel bestehen kann, den einzelnen Deliktsmerkmalen alle korrespondierenden tatsächlichen Verhältnisse in der Schuldfrage derart gegenübergestellt werden, daß aus ihrer Antwort mit Gewißheit entnommen werden kann, aus welchen konkreten Tatsachen sie die Schlußfolgerung auf das Vorhandensein der gesetzlichen Merkmale gezogen haben. (T1) Beisatz: Konkrete Tatumstände (hier: zu einer Zusatzfrage) entbehrlich, wenn im wesentlichen nur ein Lebensvorgang im Verfahren zur Entscheidung steht. (T2)
  • 11 Os 68/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 11 Os 68/81
    Vgl
  • 9 Os 184/84
    Entscheidungstext OGH 23.01.1985 9 Os 184/84
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SSt 56/7 = EvBl 1985/134 S 632 = RZ 1985/65 S 168
  • 12 Os 53/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 53/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Sachverhalt kann - ist der Anklagesatz (wie hier) nicht deutlich - auch der Begründung der Anklage entnommen werden (SSt 34/46). (T3)
  • 13 Os 126/92
    Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 126/92
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0100469

Dokumentnummer

JJR_19530515_OGH0002_0050OS00339_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten