RS OGH 1953/5/18 3Ob271/53 (3Ob272/53), 7Ob216/56, 3Ob166/55, 3Ob302/59, 1Ob18/62, 6Ob198/64, 5Ob119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1953
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Norm

ABGB §805
ABGB §1278

Rechtssatz

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 271/53
    Entscheidungstext OGH 18.05.1953 3 Ob 271/53
    Veröff: JBl 1954,174
  • 7 Ob 216/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 216/56
    nur: Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. (T1)
  • 3 Ob 166/55
    Entscheidungstext OGH 06.04.1955 3 Ob 166/55
    nur: Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50). (T2)
  • 3 Ob 302/59
    Entscheidungstext OGH 26.08.1959 3 Ob 302/59
    nur T2
  • 1 Ob 18/62
    Entscheidungstext OGH 24.01.1962 1 Ob 18/62
  • 6 Ob 198/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 6 Ob 198/64
    Veröff: SZ 37/104
  • 5 Ob 119/67
    Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 119/67
    nur T2
  • 6 Ob 73/68
    Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 73/68
  • 8 Ob 76/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 8 Ob 76/69
    nur T1
  • 5 Ob 218/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 218/69
  • 6 Ob 37/71
    Entscheidungstext OGH 31.03.1971 6 Ob 37/71
    Beisatz: Die Formvorschrift ist unabhängig davon, ob die Verzichtserklärung vor oder nach der Einantwortung erfolgt ist. (T3)
  • 1 Ob 237/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 237/72
    nur T1
  • 6 Ob 738/80
    Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 738/80
    Auch; Beisatz: Erklärungen, die in dem vom Gerichtskommissär aufgenommen Protokoll beurkundet wurden, stehen einer Erklärung die vom Gericht protokolliert wurde, gleich (SZ 23/46; NZ 1969,41; Scheffknecht in NZ 1953,101). (T4)
    Veröff: SZ 54/5
  • 1 Ob 733/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 733/80
    nur T1
  • 3 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 568/81
    Vgl
  • 5 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82
    Vgl auch; nur T2
  • 5 Ob 123/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 123/01a
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/98
  • 6 Ob 196/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Ausschlagende den Willen gehabt hat, dass die Ausschlagung auch seine Nachkommen erfassen sollte. (T5)
    Beisatz: Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen soll oder nicht, ist seine Erklärung nach den Umständen des Falles und den vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzungen auszulegen (1 Ob 739/82; 6 Ob 196/06a; 6 Ob 212/07f ). (T6)
  • 8 Ob 87/11v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 87/11v
    Vgl auch
  • 3 Ob 146/11h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 146/11h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 203/20x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 203/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Vater der Kläger hat die Wirkung der Ausschlagung ausdrücklich auf seine Nachkommen erstreckt. Die Beurteilung, wem nach dem ausschlagenden Erben bei dessen „Wegfall“ die Erbschaft oder die Quote „ohnedies“ zugefallen wäre, ist daher um den Aspekt zu erweitern, dass mit dem Erben in Bezug auf das Erbrecht auch dessen Nachkommen „weggefallen“ sind. Auch diesen gilt infolge der Wirkungserstreckung der Ausschlagung die Erbschaft als nicht angefallen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0013018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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