Norm
ABGB §542Rechtssatz
Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt; auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testamentes macht aus dem Grunde des § 542 ABGB erbunwürdig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021