Norm
ABGB §540Rechtssatz
Auch der Versuch eines Verbrechens macht erbunwürdig, doch muss sich das Verbrechen gegen die Person des Erblassers richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person und muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein; ein Angriff gegen die Rechtssphäre des Erblassers genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011