Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Das Drängen des Ehegatten auf Zuhaltung der vom anderen Ehegatten vor der Eheschließung verbindlich zugesagten Übertragung eines Liegenschaftsanteiles ist keine schwere Eheverfehlung; wohl aber bei Fortsetzung dieses Verhaltens bei lebensgefährlicher Erkrankung des anderen Gatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056460Dokumentnummer
JJR_19530518_OGH0002_0030OB00341_5300000_001