Beisatz: Die Zulässigkeit eines Begehrens auf Herausgabe und Vernichtung wird von Lehre und Rsp abgelehnt, weil der Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG auf Leistung (nicht auf Duldung der Vernichtung) zu lauten und nach § 353 EO zu vollstrecken, die Beseitigung also primär vom Verpflichteten vorzunehmen ist. (T2); Veröff: SZ 2010/23