RS OGH 1953/5/20 3Ob312/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

ABGB §1048
ABGB §1062
ABGB §1064

Rechtssatz

Der Annahmeverzug beendet nur einen eventuellen Leistungsverzug des Verkäufers, erleichtert dessen Verwahrungspflicht, überwälzt die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Vernichtung des Kaufgegenstandes auf den Käufer und gibt dem Verkäufer unter Umständen Ansprüche auf Ersatz des durch die Nichtaufnahme erlittenen Schadens und des für die weitere Aufbewahrung gemachten Aufwandes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 312/53
    Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 312/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025253

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00312_5300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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