Norm
ABGB §1048Rechtssatz
Der Annahmeverzug beendet nur einen eventuellen Leistungsverzug des Verkäufers, erleichtert dessen Verwahrungspflicht, überwälzt die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Vernichtung des Kaufgegenstandes auf den Käufer und gibt dem Verkäufer unter Umständen Ansprüche auf Ersatz des durch die Nichtaufnahme erlittenen Schadens und des für die weitere Aufbewahrung gemachten Aufwandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025253Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00312_5300000_003