RS OGH 1953/5/20 1Ob86/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

JN §49 Abs2 Z8

Rechtssatz

Das Begehren auf Erfüllung der vorher vereinbarten Übergabe eines anderen Rindes an Stelle des ursprünglich übergebenen, das die zugestandenen Eigenschaften nicht besaß, gehört als Viehmängelstreit vor das Bezirksgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046808

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0010OB00086_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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