Norm
JN §49 Abs2 Z8Rechtssatz
Das Begehren auf Erfüllung der vorher vereinbarten Übergabe eines anderen Rindes an Stelle des ursprünglich übergebenen, das die zugestandenen Eigenschaften nicht besaß, gehört als Viehmängelstreit vor das Bezirksgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046808Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0010OB00086_5300000_001