Norm
AußStrG §16 BII3aRechtssatz
Die Verfügung des Außerstreitrichters, sich einer Sachentscheidung erst nach Beendigung eines zwischen den Parteien anhängigen Prozesses zu unterziehen, ist nicht materiellrechtlicher, sondern rein verfahrensrechtlicher Natur. Sie kann daher mit Beschwerde nach § 16 AußStrG nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur wegen Nullität angegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007512Dokumentnummer
JJR_19530527_OGH0002_0030OB00365_5300000_001