RS OGH 1953/5/27 3Ob365/53

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Veröffentlicht am 27.05.1953
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Norm

AußStrG §16 BII3a

Rechtssatz

Die Verfügung des Außerstreitrichters, sich einer Sachentscheidung erst nach Beendigung eines zwischen den Parteien anhängigen Prozesses zu unterziehen, ist nicht materiellrechtlicher, sondern rein verfahrensrechtlicher Natur. Sie kann daher mit Beschwerde nach § 16 AußStrG nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur wegen Nullität angegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 365/53
    Entscheidungstext OGH 27.05.1953 3 Ob 365/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007512

Dokumentnummer

JJR_19530527_OGH0002_0030OB00365_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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