RS OGH 1953/5/29 2Ob396/53, 2Ob2276/96m, 10Ob59/07k, 8Ob78/09t, 7Ob234/09a, 7Ob62/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1953
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Norm

ABGB §1394
ZPO §234
ZPO §419 E
ZPO §529 A
ZPO §530 A
ZPO §530 C

Rechtssatz

Den Einzelrechtsnachfolgern (hier: Zessionar) der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. Das im Verfahren mit dem Überträger ergehende Urteil wirkt auch gegen den Übernehmer.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 396/53
    Entscheidungstext OGH 29.05.1953 2 Ob 396/53
    Veröff: JBl 1953,602
  • 2 Ob 2276/96m
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2276/96m
    nur: Den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. (T1)
    Beisatz: Die Veräußerung der streitverfangenen Sache ist nicht nur für den "laufenden" Rechtsstreit (Vorprozess) irrelevant, sondern auch für das nur im Zusammenhang mit dem Vorprozess zu sehende Wiederaufnahmsverfahren. (T2)
  • 10 Ob 59/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 59/07k
    Beisatz: Diese Rechtsprechung kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden: wegen des Fehlens einer Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleiches ist die Vergleichsanfechtung nicht auf die Voraussetzungen von Nichtigkeitsklage beziehungsweise Wiederaufnahmsklage beschränkt. (T3)
  • 8 Ob 78/09t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4)
    Veröff: SZ 2010/43
  • 7 Ob 234/09a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 234/09a
    Vgl; Beisatz: Das gilt auch für ein nach Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung eingeleitetes Berichtigungsverfahren. (T5)
  • 7 Ob 62/17v
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 62/17v
    Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage kann grundsätzlich nur von und gegen die Parteien des Vorprozesses oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber gegen Einzelrechtsnachfolger erhoben werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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