Index
E1E;Norm
11992E006 EGV Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache des mj. KL, vertreten durch die Mutter LL, beide in K/Deutschland, diese vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG, Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwalts-Gesellschaft in Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 2001, Zl. 3-1-33/00/K4, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2001, Zl. EU 2001/0017-1 (2000/02/0288) angerufen wurde, ausgesetzt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer näher bezeichneten landwirtschaftlichen Liegenschaft nach § 5 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes versagt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem erwähnten Beschluss vom 19. Oktober 2001 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Sind Art. 12 EG (früher Art. 6 EGV) und Art. 56 ff EG (früher Art. 73b ff EGV) so auszulegen, dass Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen ist, im Hinblick auf die in einer anzuwendenden Rechtsvorschrift der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit des Kapitalverkehrs, auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Art. 56 Abs. 1 EG (früher Art. 73b EGV) zulässig sind?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
Sind Art. 12 EG (früher Art. 6 EGV) und Art. 56 ff EG (früher Art. 73b ff EGV) so auszulegen, dass dadurch, dass die Beschwerdeführer sich unter Anwendung des (Vorarlberger) Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Vorarlberg Nr. 61/1993 - in der Folge VGVG 1993 - beim Verkehr von landwirtschaftlichen Grundstücken schon vor der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch einem "Genehmigungsverfahren" zu stellen hatten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird und die Beschwerdeführer in einer durch auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Art. 56 Abs. 1 EG (früher Art. 73b EGV) anzuwendenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union garantierten Grundfreiheit verletzt wurden?"
Die Frage, ob innerstaatliches Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären und sekundären) Gemeinschaftsrechtes von diesem Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist.
Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer
Aussetzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat vorgegangen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1998, Zl. 98/16/0210).
Wien, am 25. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020175.X00Im RIS seit
07.05.2002