Norm
JN §99Rechtssatz
Der § 99 JN versteht unter Vermögen nur jene Güter, die eine Verfügungsmacht gewähren. Dazu gehört auch ein bereits geltend gemachter Rückstellungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046772Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0010OB00451_5200000_002