Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Für das Eingreifen der Irrtumsregeln genügt das objektive Bestehen des Irrtums und seine Veranlassung durch den anderen Vertragsteil. Eine "Irreführung", ein "Verschulden des anderen Vertragsteiles" am Zustandekommen des Irrtums ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015