Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Verläßt ein Ehegatte die Ehegemeinschaft in der Absicht, sich dauernd vom anderen Ehegatten zu trennen, steht dem Ablauf der dreijährigen Frist nicht entgegen, daß er durch nunmehr außerhalb seiner Person gelegenen Umstände an der Rückkehr gehindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057098Dokumentnummer
JJR_19530603_OGH0002_0030OB00321_5300000_001