Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Erbe, der die auf den Legatar entfallende Erbschaftssteuer bezahlt, tritt diesem gegenüber in die Rechte des Finanzärars ein und ist befugt, vom Legatar den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032252Dokumentnummer
JJR_19530603_OGH0002_0030OB00373_5300000_004