Norm
ABGB §1397Rechtssatz
Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. In letzterem Fall hat der Forderungsüberträger darzutun, dass und inwieweit der Forderungsübernehmer nur infolge seiner Säumnis aus der übertragenen Forderung nicht hat Befriedigung finden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013