RS OGH 1953/6/3 3Ob342/53

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Norm

EheG §49 E
EheG §59 Abs2

Rechtssatz

Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind auch Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die wegen der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG ein Scheidungsrecht nicht gewähren. Es können also verziehene Eheverfehlungen nach § 59 Abs 2 EheG auch dann zur Unterstützung einer auf unverziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden, wenn die unverziehenen Eheverfehlungen nach § 49 Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 342/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 3 Ob 342/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057405

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0030OB00342_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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