RS OGH 1953/6/3 1Ob446/53

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Norm

EO §44 Abs2 C

Rechtssatz

Ein noch bei Gericht erlegter Betrag, der in einem vorhergehenden Exszindierungsprozeß als Kaution für einen Exekutionsaufschub erlegt wurde, kann in einem nachfolgenden Rechtsstreit gleicher Art zwischen denselben Parteien nicht als Kaution verwendet werden, wenn der Erlag im Vorprozeß mangels Bewilligung des Exekutionsaufschubes titellos erfolgt war und nur vom Gericht noch nicht wieder aufgefolgt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 446/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 1 Ob 446/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001879

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0010OB00446_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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