Norm
ABGB §426Rechtssatz
Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Dies geschieht aber bei einem Freihandverkauf schon durch die Intervention des Vollstreckers dabei und seine Erklärung, die am Ort des Freihandverkaufes befindliche Sache dem anwesenden Käufer zu übergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003786Dokumentnummer
JJR_19530605_OGH0002_0020OB00197_5300000_001