Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Die Veräußerung des Vermögens des Schuldners rechtfertigt nur dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn zu besorgen ist, daß aus dem Vermögen des Schuldners unberechtigterweise einige Gläubiger begünstigt werden oder daß der Schuldner beabsichtigte, den Erlös dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015