Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der AM in D, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 8, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. März 1999, Zl. MA 65 - 12/53/98, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO für die von der Magistratsabteilung 48 am 28. Mai 1997 um 11.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher genannten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen und dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs ein Kostenersatz für die Entfernung in der Höhe von S 1.980.-- und von S 61.-- für die Aufbewahrung des Fahrzeugs, zusammen S 2.041.-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Unbestritten ist, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Fläche geparkt war und über Intervention einer Wohnungseigentümerin eines näher genannten Hauses wegen behaupteter Behinderung einer Garageneinfahrt entfernt wurde und dass hiefür Kosten in der im Bescheid genannten Höhe aufgelaufen sind.
Nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung nach Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeugs u.a. am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine "Haus- oder Grundstückseinfahrt" im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO oder eine damit vergleichbare "Garagen- und Grundstückseinfahrt" im Sinne des § 89a Abs. 2 leg. cit. vorliegt, ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen erteilt wurden, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wurde und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen wollte, überhaupt das Recht zur Benützung der Einfahrt zugestanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1984, Zl. 82/02/0008, m.w.N.).
Im Lichte dieser Judikatur geht daher der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die gegenständliche Fläche keine von der Magistratsabteilung 28 bewilligte und genehmigte Garageneinfahrt darstelle, weshalb auch keine Verkehrsbeeinträchtigung vorliege, ins Leere.
Darüber hinaus fehlt es daher auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, exakte rechtliche Feststellungen über die Widmung der gegenständlichen Fläche, auf der das Fahrzeug der Beschwerdeführerin geparkt gewesen sei, zu treffen, an der Wesentlichkeit. Dass die genannte Fläche durchaus eine Einfahrt zur Garage der "Aufforderin" darstellt, ist schon auf Grund des von der Beschwerdeführerin selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Fotos von der betreffenden Örtlichkeit sowie aus dem gleichfalls von der Behörde eingeholten Lageplan der bezughabenden Örtlichkeit offensichtlich.
Für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs allein darauf an, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung gegeben waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/02/0329, m.w.N.).
Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides kam die belangte Behörde im Rahmen einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung, welche sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungslegerin sowie der "Aufforderin" stützt, zu dem Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte LKW eines Dritten nicht vor der Garage der "Aufforderin", in einer näher genannten Skizze mit "C" bezeichnet, sondern vor der Nachbargarage, welche in der Skizze mit "D" bezeichnet werde, abgestellt gewesen sei.
Mit der von der Beschwerdeführerin gerügten unterlassenen Einvernahme des Zeugen Mag. J. M. wird gleichfalls nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels dargetan, zumal von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde, dass der Zeuge aus eigener Wahrnehmung zur Frage des Aufstellungsortes jenes LKWs, der nach Behauptung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Parkens ihres Fahrzeugs unmittelbar auf der Fläche vor der Garage der "Aufforderin" und noch vor dem von ihr neben der Fahrbahn geparkten Fahrzeug abgestellt gewesen sein solle, bezüglich des Zeitpunkts des Abschleppens Stellung nehmen hätte können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020141.X00Im RIS seit
23.04.2002