RS OGH 1953/6/9 1ZR97/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1953
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Norm

UWG §9 B2

Rechtssatz

Der Gebrauch des Firmennamens unterliegt, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit. Jedem Firmenführungsrecht - wie immer es erworben und wie lange es ausgeübt worden sein mag - kann, sobald die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers im Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens treten und letzterer dadurch irreführend wird, ein Abwehranspruch aus § 13 UWG entgegengesetzt werden. Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens. Die angenommene Firma untersteht dem Schutze des § 16 UWG, wenn und solange sie befugt geführt wird.

Veröff: MDR 1953,733 = NJW 1953,1348

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103618

Dokumentnummer

JJR_19530609_AUSL000_0010ZR00097_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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