Norm
WG Art10Rechtssatz
Durch die Begebung eines Blankowechsels entsteht zwar noch keine Wechselverpflichtung, wohl aber ist der Blankowechsel als eine besondere Kategorie indossabler Wertpapiere anzusehen, der sich von einem Normalwechsel dadurch unterscheidet, daß die Berechtigung und Verpflichtung aus diesem Papier zwar erst mit der Vervollständigung wirksam wird, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0083955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015