Index
E1E;Norm
11992E006 EGV Art6;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/02/0212 E 30. Oktober 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache des Deutschen R e.V., vertreten durch den Vorsitzenden G F in R (Deutschland), dieser vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Oktober 2001, Zl. 3-1-40/01/K4, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2001, Zl. EU 2001/17-1 (2000/02/0288), angerufen wurde, ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde, gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a Vlbg. Grundverkehrsgesetz, der beschwerdeführenden Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer näher umschriebenen Liegenschaft auf Grund eines Schenkungsvertrages. Die Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke seien - dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten - im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt D als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" ausgewiesen. Auch wenn das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude bereits seit über 40 Jahren nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde, so seien die Regelungen über den Rechtserwerb betreffend landwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden. Mit ihrem Vorbringen, dass sie das Gebäude als Schulungs- und Ferienheim für Mitglieder nutzen möchte, habe die beschwerdeführende Partei aber klargelegt, dass dadurch die gegenständliche Liegenschaft einer - möglichen - Nutzung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb entzogen werde, weshalb dem Rechtserwerb die Zustimmung zu versagen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem erwähnten Beschluss vom 19. Oktober 2001 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt:
"1. Sind Art. 12 EG (früher Art. 6 EGV) und Art. 56 ff EG (früher Art. 73b ff EGV) so auszulegen, dass Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen ist, im Hinblick auf die in einer anzuwendenden Rechtsvorschrift der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit des Kapitalverkehrs, auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Art. 56 Abs. 1 EG (früher Art. 73b EGV) zulässig sind?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
Sind Art. 12 EG (früher Art. 6 EGV) und Art. 56 ff EG (früher Art. 73b ff EGV) so auszulegen, dass dadurch, dass die Beschwerdeführer sich unter Anwendung des (Vorarlberger) Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Vorarlberg Nr. 61/1993 - in der Folge VGVG 1993 - beim Verkehr von landwirtschaftlichen Grundstücken schon vor der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch einem "Genehmigungsverfahren" zu stellen hatten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird und die Beschwerdeführer in einer durch auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Art. 56 Abs. 1 EG (früher Art. 73b EGV) anzuwendenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union garantierten Grundfreiheit verletzt wurden?"
Die Frage, ob innerstaatliches Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist.
Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1998, Zl. 98/16/0210).
Wien, am 25. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020247.X00Im RIS seit
15.03.2002